Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geltungsbereich / Vertragsschluss Stand 01.12.2020
Geltungsbereich / Vertragsschluss Stand 01.12.2020
Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Für alle Lieferungen, Leistungen und Geschäfte der Firma LOGAN FIVE GmbH, gelten die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Bestimmungen bedürfen stets der schriftlichen Bestätigung.
Logan Five ist Dienstleister im Bereich der digitalen Medienkommunikation. Wir entwickeln moderne Leistungen in den neuen und den klassischen Medien: Werbung, Online-Kommunikation, Kommunikationskonzepte, Kampagnen, Strategien, Webseiten, Shopsysteme, Suchmaschinenoptimierung, Webseitenoptimierung, Fotografie.
Seit 2012 entwickeln wir in innovativen, immersiven Techniken wie Augmented Reality, Virtual Reality sowie Lösungen in Software, in Webentwicklung /-programmierung, als Progressive Web App oder klassische App für Industrie und Handwerk. Als Agentur kaufen wir Mittel und Leistungen hinzu, die wir unseren Kunden entgeltlich auch vermittelnd zur Verfügung stellen (Handel von Drucksachen, Handel von Dienstleistungen).
Während der Erstellung aller Aufträge sind unsere Kunden verpflichtet, am Ergebnis jederzeit förderlich mitzuarbeiten. Die Abschlussrechnungen zeigen den Abschluss der Arbeiten an. Sollten zu diesem Zeitpunkt, spätestens jedoch zwei Wochen nach finaler Berechnung keine Einwände eintreffen, gilt der Auftrag final als abgeschlossen. Änderungswünsche, die nach der Frist eintreffen, werden als neues Projekt behandelt.
2.1 Eine Drucksache oder ein Projekt (Web, AR, VR, MR) gelten dann fertig erstellt, wenn die Druckdaten der Druckerei zur Verfügung gestellt werden (Übergabe PDF) oder das Projekt technisch abgeschlossen ist. Die Abschlussrechnung erfolgt mit der technischen Fertigstellung des Projekts.
2.2 Eine Webseite oder -Entwicklung gilt dann als fertiggestellt, wenn sie funktionstüchtig im Internet live geschaltet und zugänglich ist. Fehlen vom Auftraggeber zu liefernde Inhalte, gilt die Seite dennoch als technisch fertig. Impressum und Datenschutz sind rechtlich verbindlich vom Auftraggeber beizubringen und final zu prüfen (siehe 1). Andersweitige Vereinbarungen sind schriftlich festzuhalten. Eine anwaltliche Prüfung von gelieferten Inhalten geht immer zu Lasten des Auftraggebers.
2.3 Ein Shopsystem gilt dann als fertiggestellt, wenn es im Internet live geschaltet ist. Fehlen Inhalte, die vom Auftraggeber nicht beigebracht wurden, so gilt der Shop als technisch dennoch fertig und wird mit der Abschlussrechnung berechnet.
2.4 Eine Software gilt dann als fertiggestellt, wenn alle im Projektplan/Angebot dokumentierten Funktionen integriert und aktiviert wurden. Fehlen Inhalte, die vom Auftraggeber nicht beigebracht wurden, so gilt die Software dennoch als technisch fertig und kann berechnet werden.
2.5 Suchmaschinenoptimierungen (SEO) werden mittel- bis langfristig wirksam. Suchmaschinen wie Google legen für die Aktualisierungen die Basis fest, die zeitlich von Logan Five nicht beeinflussbar ist. Die Suchmaschinen entscheiden selbst darüber, wie Rankingplätze verteilt werden. Logan Five garantiert keine festen Rankings, nutzt aber die zum aktuellen Zeitpunkt gültigen Rahmenbedingungen bestmöglich aus, um gute Positionen zu erreichen. Die Suchmaschinenoptimierung gilt zum Zeitpunkt der fertigten Erstellung der Leistung als abrechnungswürdig, nicht für den Zeitpunkt des erwarteten Erfolgs.
3.1 Bei Aufträgen/Projekten jenseits von 750,00 Euro netto oder nach Angebot stellen wir Akonto-Rechnungen oder Teilrechnungen aus, die 10 Tage nach Erhalt fällig werden. Je nach Projektgröße können dies zwei oder mehr Teilrechnungen mit einer Abschlussrechnung sein.
3.2 Während der Projektbearbeitung neu hinzukommende Leistungen benennen wir und dokumentieren diese in einem Folgeprojekt. Sobald wir die Überblick über diese Leistungen haben, erstellen wir ein Zusatzangebot. Für die Berechnung gilt 3.1.
3.3 Die Vergütung ist nach der jeweiligen Teil- oder Abschluss-rechnung grundsätzlich nach 10 Tagen ohne Abzug fällig.
3.4 Bei Zahlungsverzug kann die Werbeagentur Verzugszinsen berechnen (§ 288 Abs. 2 BGB).
3.5 Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen sind.
3.6 Entwürfe und Werkzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung der Nutzungsrechte eine einheitliche Leistung. Die Vergütung dieser Leistung kann sich aus folgenden Teilhonoraren zusammen setzen:
3.7 Die Vorlage von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die die Werbeagentur für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
3.8 Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Längstens jedoch ein Monat nach Eingang des Angebots beim Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.
3.9 Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Verpackungskosten nicht ein.
3.10 Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftrag-
gebers einschließlich der dadurch verursachten Veränderungen der vereinbarten Vertragsbedingungen können dem Auftraggeber berechnet werden (Regiekosten, Wunschänderungen).
4.1 Jeder der an Logan Five erteilten Aufträge ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an seinen Werkleistungen gerichtet ist. Es gelten die Bestimmungen der §§ 2 und 31 UrhG in Verbindung mit den Werksvertragsbestimmungen des BGB.
4.2 Für alle Ideen, Entwürfe und Werkzeichnungen von Logan Five als persönliche/geistige Schöpfung gilt das Urheberrechtgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
4.3 Die Entwürfe und Werkzeichnungen dürfen einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Orginal noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen oder Details – ist unzulässig. Eine Übernahme durch eine andere Agentur als Logan Five bedarf der Absprache und der kostenpflichtigen Übertragung der Lizenzen.
4.4 Die Arbeiten dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwertet werden. Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung ist nur mit Einwilligung der Werbeagentur und nach Vereinbarung eines zusätzlichen Nutzungshonorars gestattet.
4.5 Mit der Zahlung des Nutzungshonorars erwirbt der Auftraggeber das Recht, die Arbeiten im vereinbarten Rahmen zu verwerten (nutzen). Dabei räumt ihm die Werbeagentur in der Regel zugleich das ausschließliche Nutzungsrecht gemäß § 31 Abs. 3 UrhG ein.
4.6 Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart worden ist.
4.7 Daten, die zur Fertigstellung eines Auftrages angefertigt werden, sind Eigentum der Werbeagentur. Die Weitergabe ist nicht Bestandteil des Designauftrages und bedarf der besonderen Vereinbarung und Vergütung entsprechend einer uneingeschränkten Nutzungsrechtseinräumung.
5.1 Die gelieferte „Ware“, also die digitalen Inhalte (Idee/Software/Konzept, Drucksache, App, Progressive Web App, Webseite, Software) bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers das Eigentum von Logan Five. Bei Software, Webanwendung und Webseite verbleiben die Backend-Zugänge bis zur vollständigen Zahlung bei Logan Five, wenn nicht anders vereinbart.
In dem Falle, dass der Auftraggeber eine Zahlung verweigert oder aussetzt, hat Logan Five die Möglichkeit, die vorhergehende Seite zu reaktivieren, bis die entsprechende Rechnung bezahlt worden ist. Die Übergabe von Zugangsdaten erfolgt erst nach vollständiger Bezahlung aller offenen Rechnungen.
5.2 Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer gelieferter und in dessen Eigentum stehender Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.
5.3 Nicht- oder Schlechtzahlung. Sollten Zahlungen nicht rechtzeitig eingehen oder gerät der Auftraggeber in Verzug, so können sich Fertigungstermine und erwartete Leistungen zu Lasten des Auftraggebers bis zur Teilzahlung oder Zahlung verschieben.
5.3 An Entwürfen und Werkzeichnungen werden nur
Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
6.1 Sonderleistungen wie z. B. die Umarbeitung oder Änderung von Werkzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden nach dem Zeitaufwand gesondert berechnet.
6.2 Die Werbeagentur ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen.
6.3 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung der Werbeagentur abgeschlossen werden, ist diese von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
6.4 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Fotosatz, Film, Ton, Musik, Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
6.5 Kosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen sind, werden nur in Rechnung gestellt, wenn die Reise mit dem Auftraggeber vereinbart wurde.
7.1 Vor Ausführung der Vervielfältigung sind der Werbeagentur Korrekturmuster vorzulegen.
7.2 Die Produktionsüberwachung durch die Werbeagentur erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist die Werbeagentur berechtigt, nach eigenem Ermessen – unter Berücksichtigung der Vorstellungen und Vorgaben des Auftraggebers – die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende
Anweisungen zu erteilen.
7.3 Texte werden nach bestem Wissen sorgfältig gelesen. Es gilt die Mitarbeits- und Prüfungspflicht durch den Auftraggeber.
7.4 Von allen vervielfältigten Arbeiten werden der Werbe-
agentur 10 bis 20 einwandfreie Belege (bei wertvollen
Stücken eine angemessene Anzahl) unentgeltlich überlassen.
Logan Five ist berechtigt, diese Muster zum Zweck der
Eigenwerbung zu verwenden.
8.1 Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Werkzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text.
8.2 Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Reinausführungen oder Werkzeichnungen entfällt jede Haftung der Werbeagentur.
8.3 Für die wettbewerbs- oder warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Entwürfe haftet die Werbeagentur nicht.
8.4 Soweit die Werbeagentur notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer/Vertragspartner keine Erfüllungsgehilfen der Werbeagentur. Eine Haftung für die Leistungen und Arbeitsergebnisse solcher Auftragnehmer/Vertragspartner wird ausgeschlossen, soweit dem gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
8.5 Die rechtlich-inhaltliche Prüfung inhaltlicher Aussagen in jeder Form beauftragter Kommunikationsaufgaben obliegt dem Auftraggeber.
8.6 Die Werbeagentur haftet nur bei eigenem Verzug und von ihr zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung.
8.7 Bildrechte: Die Nutzungslizenz für Fotos von Logan Five und von Zweitanbietern betrifft immer das Projekt und ist nicht allgemeingültig zu verwenden.
9.1 Im Rahmen des übernommenen Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit. Erste Entwürfe werden vorgelegt. Nach Genehmigung dieser arbeitet die Agentur frei.
9.2 Die vom Auftraggeber überlassenen Vorlagen (z.B. Fotos, Texte, Modelle, Muster etc.) werden von der Werbeagentur unter der Voraussetzung verwendet, dass der Auftraggeber zu deren Verwendung berechtigt, also Inhaber der entsprechenden Lizenzen und Rechte ist.
Reklamationen (dies gilt für Print, für Text, für Bild, für Software und gestalterische Aufgaben) können nur sofort nach Empfang der Ware berücksichtigt werden. Erweist sich eine Mängelrüge als begründet, so leisten wir kostenlos Ersatz oder erteilen eine Gutschrift für die beanstandete Ware. Weitergehende Ansprüche aller Art seitens des Bestellers sind ausgeschlossen. Farb- und Qualitätsabweichungen behalten wir uns vor.
Lieferfristen bedingen der beiderseitigen Einhaltung der Lieferung von Teilleistungen, die in einem Projektplan zu Beginn der Arbeiten festgelegt werden.
Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere
Daten und Datenträger, werden vom Auftragnehmer nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorher bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen. Daten werden maximal für 12 Monate auf dem aktuellen Datenträger hinterlegt.
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.
Der Auftraggeber prüft seine an die Werbeagentur Logan Five abgegebenen Texte und Bilder in jedem einzelnen Falle auf bestehende Urheberrechte seitens Dritter. Mit der Abgabe der Daten versichert er, dass diese Daten frei von Rechtsansprüchen Dritter sind.
Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrags Rechte Dritter – insbesondere Urheberrechte –
verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
15.1 Für mögliche Hacker-Angriffe, für Server-Ausfälle oder Komplikationen von Webseiten nach deren Freigabe zeichnet Logan Five nicht verantwortlich. Entsprechende Angebote für Wartungs- und Service-/Pflegeverträge werden angeboten.
Wird die Agentur im Rahmen der Geschäftsbeziehung zum Kunden innerhalb von Plattformen und Arbeitsumgebungen oder mit Software, die von Drittanbietern angeboten werden (nachfolgend bezeichnet als „Drittumgebungen“) tätig, verpflichten sich die Agentur als auch der Kunde, in diesem Rahmen die Geschäftsbedingungen (z. B. AGB, Nutzungsbedingungen, Datenschutzbedingungen, Lizenzbedingungen, Richtlinien, oder technische Vorgaben, insbesondere Facebook Plattform-Bedingungen (https://developers.facebook.com/terms), Facebook Entwickler-Richtlinien (https://developers.facebook.com/devpolicy), Facebook Ads Richtlinien (https://www.facebook.com/policies/ads), Facebook Community Standards und Richtlinien (https://www.facebook.com/communitystandards/ & https://help.instagram.com/477434105621119/), Vuforia (PTC) Terms and Conditions, Wikitude, Snap Advertising Policies (https://www.snap.com/en-US/ad-policies), Snap Developer Terms Of Service (https://kit.snapchat.com/portal/eula/), Snap Terms & Policies (https://www.snap.com/en-US/policies/), Google Programmrichtlinien für Entwickler (https://play.google.com/about/developer-content-policy/), Apple Developer Terms and Conditions (https://developer.apple.com/terms/)) der Drittumgebungen einzuhalten.
Die Agentur und der Kunde verpflichten sich Daten (insbesondere personenbezogene Daten und vertrauliche Informationen), die sie in diesem Rahmen von dem jeweiligen Anbieter der Drittumgebungen erhalten oder in diesem Zusammenhang erheben oder sonst verarbeiten, nur im Rahmen der Geschäftsbeziehung zu vereinbarten Zwecken zu verarbeiten. Die Agentur verpflichtet sich diesbezüglich nur nach Weisung des Kunden zu handeln.
Die Agentur wird die Daten ohne Zustimmung des Kunden keinen dritten Unternehmen oder Personen zur Verfügung zu stellen oder ihnen die Verarbeitung der Daten ermöglichen. Die Agentur verpflichtet sich im Fall des Einsatzes von Sub-/ oder Unterauftragnehmern, diese entsprechend den vorgenannten Verpflichtungen im Hinblick auf die Drittumgebungen ebenfalls und nachweislich zu verpflichten. Die Parteien sind jeweils berechtigt, die Beauftragung, bzw. Einsatz des Vertragspartners und seiner Sub-/ oder Unterauftragnehmer in diesem Rahmen gegenüber den Anbietern der Drittumgebungen offen zu legen
Logan Five ist berechtigt alle für das jeweilige Vertragsverhältnis relevanten Informationen und Willenserklärungen an die von dem Kunden genannte eMail-Adresse zu versenden. Der Kunde sichert zu, diese regelmäßig auf neue Nachrichten zu überprüfen.
18.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse, der Sitz des Auftragnehmers. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
18.2 Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Sie möchten gerne mehr über die Werbeagentur Coburg Logan Five wissen?