Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

Barrierefreiheit für die Website ab sofort nutzen!

Kurz und knapp: Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) verpflichtet private Unternehmen in der EU ab dem 28. Juni 2025 dazu, bestimmte Produkte und Dienstleistungen barrierefrei anzubieten. Dazu zählen unter anderem Bankdienstleistungen, E-Commerce-Angebote, Hardware wie Geldautomaten sowie Websites und mobile Anwendungen. Ziel ist es, Menschen mit Behinderungen gleichberechtigten Zugang zu digitalen Angeboten zu ermöglichen. Grundlage ist der European Accessibility Act (EAA). Das Gesetz betrifft vor allem mittelgroße und große Unternehmen, kleinere Betriebe sind teilweise ausgenommen. Verstöße können ab 2025 abgemahnt oder mit Bußgeldern belegt werden. Unternehmen sollten frühzeitig mit der Umsetzung beginnen, um rechtlich abgesichert und inklusiv aufgestellt zu sein.

B2C Angebote

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt den EU-weiten Standard für digitale Barrierefreiheit ab dem 28. Juni 2025 um. Es betrifft Unternehmen, die Produkte und Dienstleistungen im öffentlichen Warenverkehr anbieten – insbesondere im digitalen Bereich, etwa E-Commerce, Bankterminals oder Websites. Ziel ist eine inklusive Teilhabe für Menschen mit Einschränkungen. Kleinunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitenden und unter 2 Mio. Jahresumsatz sind aktuell ausgenommen. Auch reine B2B-Anbieter sind derzeit nicht betroffen. Dennoch entsteht Handlungsbedarf: Wer seine Produkte öffentlich vertreibt, muss barrierefrei sein – andernfalls drohen Bußgelder. Frühzeitige Anpassungen schaffen rechtliche Sicherheit und zeigen soziales Verantwortungsbewusstsein.
Wir empfehlen einen Medienanwalt.

Was muss man tun?

Unternehmen, die digitale Produkte oder Dienstleistungen im öffentlichen Warenverkehr anbieten, sollten ihre Angebote auf Barrierefreiheit prüfen und bis spätestens 28. Juni 2025 entsprechend anpassen. Das betrifft vor allem Websites, Online-Shops, mobile Apps und Selbstbedienungsterminals. Technische Standards wie EN 301 549 dienen als Leitlinie. Eine frühzeitige Überprüfung durch spezialisierte Agenturen oder digitale Accessibility-Experten ist empfehlenswert. Wer nicht betroffen ist – etwa Kleinunternehmen oder reine B2B-Anbieter – sollte dennoch überlegen, ob freiwillige Barrierefreiheit einen Wettbewerbsvorteil bringt. Bei Unsicherheiten hilft eine rechtliche Einschätzung.
Für verbindliche Auskünfte empfehlen wir die Beratung durch einen Fachanwalt für IT- und Medienrecht.

Unsere Empfehlung

Logan Five bietet ein professionelles Toolset zur Umsetzung der Barrierefreiheit auf Ihrer Website. Der Prozess beginnt mit einem digitalen Assistenzsystem, das Schritt für Schritt durch den Optimierungsworkflow führt. Ergänzt wird dies durch kontinuierliches Monitoring und regelmäßige Reports, mit denen Anpassungen nachvollziehbar und nachhaltig umgesetzt werden. Die Barrierefreiheit wird nicht nur punktuell, sondern über einen längeren Zeitraum ganzheitlich auf der gesamten Website etabliert. So entsteht ein dynamischer Verbesserungsprozess, der auf Dauer für rechtliche Sicherheit und inklusive Nutzerfreundlichkeit sorgt.
Wir empfehlen dieses Verfahren ausdrücklich – es ist umfassend, verlässlich und lässt sich flexibel in bestehende Systeme integrieren.

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